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Feierabend „light“? Was nach Dienstschluss (nicht) zu tun ist

Das Arbeitsrecht gibt klare Regelungen zur Arbeitszeit vor. So mancher Chef fordert trotzdem auch nach Dienstschluss die Bereitschaft, erreichbar zu sein. Unter welchen Bedingungen das rechtens ist, erfährst du im folgenden Beitrag.
Veröffentlicht am 29.04.2020

Nach Feierabend noch seine Mails zu checken oder auf geschäftliche Telefonate zu antworten ist für viele Arbeitnehmer Standard. Im Arbeitsrecht gibt es allerdings klare Regeln bezüglich Feierabend und Freizeit. In den meisten Fällen bist du keineswegs verpflichtet, deine Freizeit für unbezahlte Mehrarbeit zu opfern. Es gibt jedoch einige Regelungen und Branchen, die Ausnahmen mit sich bringen. Deshalb solltest du dich gut über Rechte und Pflichten informieren.

Dienst ist Dienst - und Feierabend ist Freizeit?

Grundsätzlich musst du nach Dienstschluss deinem Vorgesetzten also nicht mehr zur Verfügung stehen. Ruft dein Chef dich nach Feierabend an, kannst du es getrost klingeln lassen. Auch E-Mails brauchst du abends nicht mehr abzurufen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Arbeitnehmer an einem Werktag maximal acht Stunden arbeiten darf. Allerdings gilt die 6-Tage-Woche - insgesamt kann deine Arbeitszeit also durchaus 48 Stunden pro Woche betragen.

Kurzfristig darf dein Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden anheben, wenn Not am Mann ist. Die mehr geleisteten Stunden müssen mit Überstundenzuschlägen vergütet werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass du dafür an anderen Tagen weniger arbeiten musst. Der Gesetzgeber gibt hier vor, dass du innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden an Werktagen arbeitest.

Ausnahmen bestätigen die Regel
Sonn- und Feiertage gelten als heilig. Allerdings gibt es bestimmte Berufe, bei denen es eben kein Wochenende gibt. Das betrifft beispielsweise die Arbeit im Krankenhaus. Kranke müssen rund um die Uhr von Ärzten und Pflegepersonal versorgt werden. Auch Feuerwehrleute oder IT-Fachleute, die wichtige Systeme notfalls auch nachts oder an Wochenenden reparieren müssen, haben nicht zwingend am Wochenende frei.

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird meist mit Feiertagszuschlägen gesondert vergütet. Außerdem darf die wöchentliche maximale Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden nicht überschritten werden. Wer am Wochenende arbeitet, bekommt dafür unter der Woche frei. Hast du im Rahmen deiner Tätigkeit Bereitschaftsdienst oder musst auf Abruf verfügbar sein, so muss das im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Diensthandy und -Laptop heben den Feierabend nicht auf
Hast du ein Diensthandy, steht dir dennoch die Zeit nach Dienstschluss zur freien Verfügung. Ein Diensthandy bedeutet nicht, dass man dich rund um die Uhr anrufen und einspannen darf. Allerdings kann eine Rufbereitschaft vertraglich vereinbart werden. Die Rufbereitschaft gilt, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, selbst nicht als Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft kannst du dich aufhalten, wo du möchtest – musst aber erreichbar sein. Abrechnen kannst du dann nur die Zeit, in der du auch tatsächlich eine Arbeitsleistung bringst.

Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kannst du dein Firmenhandy nach Dienstschluss getrost ausschalten. Dasselbe gilt übrigens für einen Firmenlaptop. Auch dieser verpflichtet dich nicht, nach Feierabend noch E-Mails abzurufen oder sonstige Aufgaben zu erledigen.

 

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Photo by Simon Migaj on Unsplash