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Warum eine (freiwillige) Steuererklärung sinnvoll sein kann

Wer neben dem Studium arbeitet, kann mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung – der Antragsveranlagung – diverse Ausgaben geltend machen.
Veröffentlicht am 17.01.2021

Bis zum Grundfreibetrag, der 2020 bei 9.408 Euro lag und 2021 auf 9.744 Euro steigt, sind Arbeitseinkünfte steuerfrei. Wobei es sich dabei um ein Arbeitseinkommen nach Abzug diverser Kosten handelt – der Werbungskosten, der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Was dann übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen, insofern dieses noch den Grundfreibetrag übersteigt. Und auf Basis dieser Tatsache kann sich die freiwillige „Antragsveranlagung“, die beim Wohnsitz-Finanzamt eingereicht wird, dann durchaus lohnen.  

Ganz grundsätzlich ist so eine Steuererklärung bzw. -veranlagung nicht mit viel Aufwand verbunden. Und wie Rudolf Gramlich vom Lohnsteuerhilfeverein Steuerring sagt, erfolgt die Rückzahlung eines allfälligen Steuerguthabens seitens der Behörden auch „ganz unkompliziert“.

„Werbungskosten“ als Pauschale

Steuerliche Berücksichtigung finden bei arbeitenden Menschen generell die schon erwähnten Werbungskosten sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Um diese im gesamten Ausmaß geltend zu machen, müssen die entsprechenden Zahlungsbelege – z.B. für Arbeitsmittel und -materialien, eventuell Büromieten oder Reisekosten – vorliegen. Zwar sind diese seit einigen Jahren nicht mehr mit der Steuererklärung gemeinsam einzureichen. Im Fall einer Steuerprüfung müssen sie aber ausgewiesen werden können. Der Steuerring empfiehlt eine Vorhaltepflicht von zehn Jahren für diese Unterlagen, wie Gramlich erklärt.

Sofern man sicher ist, dass die berufsbezogenen Ausgaben nicht höher als 1.000 Euro sind – oder diese sogar deutlich darunter liegen –, kann ein Pauschalbetrag für diese Werbungskosten, also berufliche Ausgaben, angesetzt werden: „Wer in einem Jahr z.B. 6.000 Euro an Einnahmen hat, erhält also einen Pauschalbetrag für seine Werbungskosten von mindestens 1.000 Euro“, so Gramlich. Interessant ist natürlich v.a. der Fall, in dem jemand einige hundert Euro über dem Grundfreibetrag liegt. Dann sollten die tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden, um vielleicht noch unter diesen Betrag zu kommen.

Erste vs. zweite Ausbildung im Steuerrecht

An dieser Stelle sei allerdings „die Frage zu stellen, ob man als Studierender überhaupt Werbungskosten hat“, gibt Gramlich zu bedenken. Im deutschen Steuerrecht werde nämlich unterschieden zwischen Berufsausbildungskosten – die als Sonderausgaben definiert sind –, und den tatsächlichen Berufsausgaben. Dazu habe das Bundes-Verfassungsgericht 2019 entschieden, dass der durchschnittliche Studierende eben nur Sonderausgaben habe. Und damit z.B. auch keinen Verlust einfahren kann.

Im Unterschied zu den Werbungskosten ist für Sonderausgaben kein Verlustrücktrag möglich. Den kann beantragen, wer in einem Veranlagungszeitraum – ganz im Gegensatz zum vorhergehenden Zeitraum – ein negatives Ergebnis einfährt. In so einem Fall können Gewinne aus dem vorhergehenden Zeitraum gegengerechnet werden – womit der frühere positive Einnahmenüberschuss sinkt und nachträglich eine Steuererstattung entsteht.

Ebendies kommt für Studierende, die keine Arbeitseinkünfte, aber hohe Ausgaben für ihr Studium haben, nicht in Frage. Denn ihre Sonderausgaben führen zu keinem steuerlichen Vorteil.

In eine andere Kategorie fallen allerdings Studierende, die nicht einem „Erststudium“ bzw. einer „ersten Ausbildung“ nachgehen, präzisiert Gramlich: Diese erste Ausbildung diene natürlich dazu, später Einnahmen durch eine berufliche Tätigkeit zu erhalten, die auch steuerpflichtig sind. In diesem Sinn kann ein Masterstudium – weil mit dem Bachelor ein Erststudium abgeschlossen wurde – dann doch wieder die Möglichkeit absetzbarer Werbungskosten bieten.

 

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