You are here

Steuern und Abgaben für arbeitende Studierende

Wer arbeitet, zahlt auch Steuern. Zumindest ab einer gewissen Höhe der Einkünfte. Wie es damit im Detail aussieht, haben wir für unsere Leserinnen und Leser recherchiert.
Veröffentlicht am 10.01.2021

Wenn es um arbeitende Studierende geht, dann sind grundsätzlich einmal zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen jene Studentinnen und Studenten, die (regelmäßig) neben ihrem Studium jobben, oder dies (nur) in den Ferien tun. Dabei ist es unerheblich, ob das im Rahmen einer Anstellung oder über eine berufliche Selbständigkeit passiert. Und zum anderen jene Studierenden bzw. Auszubildenden, die innerhalb eines dualen Studiums – über einen entsprechenden Ausbildungsvertrag – in einem Betrieb arbeiten und dafür vom Arbeit gebenden Unternehmen eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Was die Steuerpflicht betrifft, gibt es diese Unterscheidung nicht; und es gibt auch keine grundsätzliche Differenzierung gegenüber herkömmlichen Angestellten: Es sind in jedem Fall jene Steuern und Abgaben zu leisten, die der Gesetzgeber vorsieht. Insofern es keine Ausnahmeregelungen oder keinen Freibetrag gibt – dazu mehr weiter unten! –, sind das die Lohnsteuer sowie Beiträge zur Sozialversicherung. Letztere umfasst nicht zuletzt die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung. Ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen, die unter dieser Voraussetzung auch nicht versicherungspflichtig sind.

2021: Bis zu 9.744 Euro steuerfrei

Ob die Einreichung einer Steuererklärung vorgesehen ist, muss individuell abgeklärt werden. Zu den möglichen Einnahmen zählen auch Einkünfte aus Miete oder Pacht. Auf jeden Fall kann jeder Angestellte bzw. wer unterm Jahr zumindest zeitweise in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet hat, für das betreffende Jahr eine freiwillige Steuererklärung einreichen – die sogenannte Antragsveranlagung.

Der bereits erwähnte Freibetrag, bis zu dem allfällige Einkünfte steuerfrei sind, orientiert sich am Existenzminimum in Deutschland. Und wird jährlich neu festgesetzt. 2020 lag der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro, 2021 steigt er auf 9.744 Euro. Erst wenn dieser Betrag durch Einkünfte aus Arbeit (bzw. Miete oder Pacht) überschritten ist und alle Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen abgezogen sind, entsteht eine Steuerpflicht.

Es handelt sich beim steuerpflichtigen Einkomme also nicht um den Brutto-Arbeitslohn, wie Rudolf Gramlich vom Lohnsteuerhilfeverein Steuerring bestätigt, der speziell auch Studierende berät. Denn natürlich können vom Brutto-Einkommen, das über ein Jahr erwirtschaftet wird, arbeitsrelevante Ausgaben abgezogen bzw. steuerlich geltend gemacht werden. „Die so genannten kurzfristig Beschäftigten, die z.B. nur in den Ferien arbeiten, zahlen die üblichen Lohnsteuern, aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge.“ Welcher Teil dieser Steuern wieder erstattet wird, hängt vom Steuerbescheid auf Basis der Steuererklärung ab.

Die Familienversicherung endet mit (spätestens) 25

Denn auch wenn ihr monatliches Einkommen bzw. der Stundenlohn auf dem Niveau eines hauptberuflich Tätigen liegt, muss die Gesamtsumme auf ein ganzes Jahr umgelegt werden. Und den Studentenjob, der einen in so kurzer Zeit über den Grundfreibetrag hievt, würden auch Jahrzehnte im Berufsleben stehende Menschen nur allzu gerne finden.

Bis zum Alter von 25 Jahren ist es möglich, als Studierender über eine Familienversicherung bei den Eltern krankenversichert zu bleiben. Allerdings nur in einer gesetzlichen Krankenkassa. Unterschiedliche zusätzliche Kosten fallen für Versicherte in einer privaten Kassa an. Wer über 25 ist, kann sich selbst in einer (gesetzlichen) Krankenkasse sozialversichern. Dafür gibt es eigene Studierendentarife. Ob neben einem Studentenjob die Familienversicherung möglich ist, hängt von den jeweiligen Einkünften ab. In der Regel wird bei einem regelmäßigen Gehalt von über 450 Euro die Sozialversicherung über den Arbeitgeber abgewickelt.

 

Photo by Chronis Yan on Unsplash

Photo by Annie Spratt on Unsplash