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Studierenden-Gehalt und Steuerpflicht

Wie es um die Steuerpflicht von Studierenden steht, die jobben gehen, haben wir uns für unsere Leserinnen und Leser angeschaut. Basis für ein ausreichendes und gutes Gehalt sind natürlich erfolgreiche Gehaltsverhandlungen – und auch dafür haben wir einige Tipps
Veröffentlicht am 31.01.2021

Die einen tun es regelmäßig neben dem Studium, die anderen opfern zumindest ihre Ferien dafür: Ein großer Teil der Studierenden in Deutschland ist jedenfalls auch erwerbstätig, um sich das Studierendenleben leisten zu können. Und natürlich stellt sich mit der beruflichen Tätigkeit auch stets die Frage, ob und in welcher Höhe eine Steuerpflicht entsteht. Letzteres hängt natürlich vor allem von der Höhe des Einkommens ab.

Wir unterscheiden in Deutschland grundsätzlich zwei Gruppen. Und zwar jene, eben einer beliebigen Tätigkeit während der Studienzeitnachgehen. Dabei ist es unerheblich, ob das im Rahmen einer Anstellung oder über eine berufliche Selbständigkeit passiert. Und dann eben jene, die im Rahmen eines dualen Studiums sowie auf Basis eines entsprechenden Ausbildungsvertrags für einen Arbeitgeber tätig sind. Dafür erhalten sie eine entsprechende, adäquate Ausbildungsvergütung.

Nun gibt es diese Differenzierung allerdings nicht, wenn man sich die Steuerpflicht anschaut: Es sind jeweils die gesetzlich vorgesehenen Steuern und Abgaben zu leisten. Zentral ist dabei aber der so genannte steuerliche „Freibetrag“, den es zu beachten gibt. Genauso wie übrigens auch die verpflichtende Sozialversicherung (Krankheit, Pflege und Rente), die nur für kurzfristige Beschäftigungen ausgesetzt ist.

Ob die Einreichung einer Steuererklärung vorgesehen ist, muss schließlich im Einzelfall geklärt werden. Zu den möglichen Einnahmen zählen außerdem auch allfällige Einkünfte aus Miete oder Pacht. Auf jeden Fall kann jeder Angestellte bzw. wer unterm Jahr zumindest zeitweise in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet hat, für das betreffende Jahr eine freiwillige Steuererklärung einreichen – das ist die sogenannte Antragsveranlagung.

Der bereits erwähnte Grundfreibetrag, bis zu dem die Einkünfte steuerfrei sind, ist in Deutschland an das Existenzminimum gekoppelt. Er wird jedes Jahr aufs Neue festgesetzt und lag 2020 bei 9.408 Euro. 2021 steigt er auf 9.744 Euro. Erst wenn die Einkünfte diesen Betrag überschreiten und alle Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen abgezogen sind, entsteht eine tatsächliche Steuerpflicht.

Unterschiede für kurzfristig Beschäftigte

Es handelt sich beim steuerpflichtigen Einkomme also nicht um den Brutto-Arbeitslohn, wie etwa der Lohnsteuerhilfeverein Steuerring erklärt, bei dem speziell auch Studierende Hilfe finden. Denn natürlich können davon noch die arbeitsrelevanten Ausgaben abgezogen bzw. steuerlich geltend gemacht werden. Auch gut zu wissen: Die so genannten kurzfristig Beschäftigten, die z.B. nur in den Ferien arbeiten, zahlen die üblichen Lohnsteuern, aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge. Welcher Teil der vom Gehalt einbehaltenen Steuern wieder erstattet wird, hängt vom Steuerbescheid auf Basis der Steuererklärung ab. Es gilt nämlich, dass auch ein monatliches Einkommen, das auf dem Niveau eines hauptberuflich Tätigen liegt, auf ein ganzes Jahr umgerechnet wird.

Man kann sich als Studierende(r) übrigens auch über die Familienversicherung bei den Eltern krankenversichern lassen. Dies gilt allerdings nur in einer gesetzlichen Krankenkassa, und nur bis zum Alter von 25 Jahren. Die privaten Kassen haben eigene Tarife für Studenten. Auch die Einkünfte, die mittels Studentenjob lukriert werden, sind bei der Frage der Familienversicherung zu berücksichtigen.

Doch wann sollte die (freiwillige) Steuererklärung gemacht werden?

Bis zum Grundfreibetrag, der 2021 auf 9.744 Euro im Jahr steigt, sind Arbeitseinkünfte also steuerfrei. Nach Abzug der Werbungskosten, der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Was dann übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen, insofern dieses noch den Grundfreibetrag übersteigt. Und damit kann sich die freiwillige „Antragsveranlagung“ durchaus lohnen, auf deren Basis die Rückzahlung eines Steuerguthabens durch das Finanzamt unkompliziert abläuft.

Um Werbungskosten sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im gesamten Ausmaß geltend zu machen, müssen die entsprechenden Zahlungsbelege gesammelt werden, zum Beispiel für Computer, Drucker und Papier. Im Fall einer Steuerprüfung müssen sie vorgelegt werden können, und als Behaltefrist werden von Steuerexperten bis zu zehn Jahre empfohlen. Wenn klar ist, dass die berufsbezogenen Ausgaben nicht höher als 1.000 Euro sind, kann eine Pauschale für berufliche Ausgaben beansprucht werden. Und zwar in Höhe genau dieser 1.000 Euro.

Durchaus diskutiert wurde die Frage, ob Studierende überhaupt Werbungskosten haben. Dabei kommt die Unterscheidung zwischen Berufsausbildungskosten, die als Sonderausgaben gelten, und den tatsächlichen Berufsausgaben – eben den Werbungskosten. Das eine sind Ausgaben vor einer Berufstätigkeit, das andere Ausgaben im Rahmen einer solchen. Dazu hat aber das Bundes-Verfassungsgericht entschieden, dass Studierende in der Regel nur Sonderausgaben haben. Damit können Sie aber z.B. auch keinen Verlust einfahren, was wiederum eine Steuererstattung unter Gegenrechnung mit einem früheren Veranlagungszeitraum nach sich ziehen könnte.

Eine zweite Ausbildung ändert die Voraussetzungen

Anders ist dies allerdings für Studierende, die nicht einer so genannten „ersten Ausbildung“ nachgehen, sondern z.B. bereits einen Beruf erlernt haben. Oder die ein Masterstudium – als zweite Ausbildung – auf den Bachelor aufsetzen: In so einem Fall gibt es dann doch wieder die Möglichkeit absetzbarer Werbungskosten. Als weiteres Beispiel mag ein Student dienen, der beispielsweise die Lehre zum Industriekaufmann absolviert, und danach ein einschlägiges Studium wie Betriebswirtschaftslehre anschließt: Der hat zum Studienbeginn bereits eine erste Ausbildung. Insofern führt das Studium bereits zu möglichen Werbungskosten. Ebenso kann ein Medizinstudent, der vorher eine mehrjährige Krankenpfleger-Ausbildung gemacht hat, dieses als zweite Ausbildung definieren, und hat den Anspruch, allfällige Werbungskosten abzusetzen.

Die Frage des (fairen) Gehalts

Ein Job, in dem gute Arbeitsbedingungen, ein nettes Team und Top-Gehälter zusammenkommen, ist nicht unbedingt einfach zu finden. Nachdem Spaß im Arbeitsalltag und ein guter Team-Zusammenhalt für sich schon Gold wert sind, kann es durchaus Sinn machen, in puncto Entlohnung einen Kompromiss einzugehen. Doch egal, ob das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt nachverhandelt wird, oder ob man sich auf dieses wichtige Thema in Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch vorbereitet: Um mit seinen Vorstellungen Gehör zu finden und mit der Forderung erfolgreich zu sein, gilt es vor allem, sich ordentlich vorzubereiten.

Ganz am Anfang steht die Notwendigkeit, sich über die allfällige Gültigkeit eines Tarifvertrags schlau zu machen. Der regelt die Mindesthöhe des Gehalts. Aber auch Gespräche mit Verwandten und Bekannten helfen dabei, die finanziellen Möglichkeiten einzuschätzen. Nämlich indem die eigenen Vorstellungen mit deren Verdienstrealität abgeglichen werden. Ebenfalls Gold wert sind Auskünfte von anderen Mitarbeitenden des Unternehmens, mit dem verhandelt wird.

Auf die Gehaltsverhandlung gilt es sich ordentlich vorzubereiten und schon vorab für sich selbst zu definieren, was gerade noch als faire Entlohnung durchgeht. Damit ist eigentlich schon das schlechtest mögliche Verhandlungsergebnis klar, mit dem man Leben kann (oder will). Ebenso wichtig ist es, eine Zahl zu definieren, bei deren Unterschreitung man sich aus den Verhandlungen zurückzieht. Macht der Arbeitgeber ein Angebot, das irgendwo im Bereich zwischen Abbruch und Fairness liegt, können eventuell nicht-monetäre Anreize für Kompensation sorgen.

Ganz wichtig ist es, auf die Trennung der Beziehungs- von der Sachebene zu achten: freundlich, aber hart zu verhandeln, lautet hierbei die Devise. Und falls es am Ende wider Erwarten nicht zum erwünschten Ergebnis reicht, ist das eben Business – und keine Böswilligkeit des Gegenübers. Um ans Ziel zu kommen, können auch weitere Optionen aufgezeigt werden – etwa, dass man ein weiteres Jobangebot hat. Idealerweise liegt dieses schriftlich vor. Das muss jedoch gut geplant sein, um nicht eine bleibende Verstimmung beim Verhandlungspartner auszulösen.

 

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